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IT-Lösung für Gelangensbestätigung beim Export

Exporteure, Distributoren und Händler müssen neue Vokabeln lernen: Gelangensbestätigung oder Gelangensbescheinigung. Dieser Nachweis wird zukünftig für innergemeinschaftliche Lieferungen sowohl in Beförderungs- und in Versendungsfällen gesetzlich vorgeschrieben sein, will man den Umsatzsteuervorabzug geltend machen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte mit mehreren Terminankündigungen und Terminverschiebungen zur Einführung dieser Nachweisregelung für Diskussionen gesorgt. Aktuell kann man offenbar von einer Übergangsregelung bis Ende 2012 ausgehen. Spätestens 2013 muss man nach derzeitigem Stand eine Gelangensbestätigung nachweisen.

IT-Onlinemagazin Gerhard Stirner
Gerhard Stirner

Zu den Auswirkungen dieser neuen Regelungen und zu möglichen Lösungen befragte das IT-Onlinemagazin Gerhard Stirner, den Geschäftsführer der TIA Innovations GmbH. Das Unternehmen hat besondere Expertise für Ausfuhr- und Zoll-Lösungen und verfügt über aktuelle Informationen aus dem BMF.

IT-Onlinemagazin: Herr Stirner, welche Unternehmen müssen denn zukünftig Gelangensbestätigungen nachweisen?

Gerhard Stirner: Jedes Unternehmen, das Ware ins EU-Ausland verschickt und diese Ware umsatzsteuerfrei versenden möchte. Nur mit der Gelangensbestätigung, in welcher Form diese dann letztlich zu erbringen ist, kann der Versender die Umsatzsteuererstattung belegen.

Wie kann man der Nachweispflicht ohne großen zusätzlichen Aufwand nachkommen?

Es wird zusätzlicher Aufwand entstehen. Alleine die Überprüfung, ob der Empfänger den Erhalt der Ware bestätigt hat, wird zusätzliche Aufwände bedeuten. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Regelung erst einmal eine rein nationale deutsche Regelung darstellt. Daher gibt es für einen Empfänger im EU-Ausland keinen Druck, diese Empfangsbestätigung auszustellen. Ein Vorschlag, wie er vereinzelt zu hören war, die Ware mit Mehrwertsteuer zu berechnen und diese nach Erhalt der Gelangensbestätigung wieder zu erstatten bzw. gutzuschreiben, würde einen nicht vertretbaren zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Können sich Unternehmen jetzt schon vorbereiten?

Eine einfache Lösung bedingt eine Anbindung an Vorsysteme. Hier können beliebige ERP-Systeme oder für unsere Kunden vor allem auch die Versandsoftware V-LOG die benötigten Daten für die Gelangensbestätigung liefern. Diese Schnittstellen können bereits heute vorbereitet werden. Auch die potentiellen Empfänger im EU-Ausland können schon auf die abzugebenden Bestätigungen vorbereitet werden. Eine kurze Information zu dem Thema erhöht die Akzeptanz und letztlich die Rücklaufquote der Bestätigungen.

Werden Sie IT-Lösungen für SAP-Kunden und andere ERP-Hersteller anbieten?

Sicher, wir sind hier „auf dem Sprung“. Da noch nicht alle Details vom BMF bekannt sind, können wir die vorbereitete Software für die Gelangensbestätigung noch nicht ausliefern. Wir planen ein Portal zur Verfügung zu stellen, das auf der einen Seite die Sendungen der deutschen Unternehmen ins EU-Ausland über Schnittstelle erfasst, den Empfänger über den Versand der Ware informiert und ihm die einfache Möglichkeit gibt, den Empfang der Ware zu bestätigen. Sobald alle Informationen verbindlich vorliegen, werden wir diese Software am Markt anbieten. Unsere Kunden können bereits heute Vorverträge auf die Software abschließen.

Vielen Dank für das Interview, Herr Stirner. Das Interview führte Helge Sanden.

Wenn Sie über laufende Entwicklungen und Termine aus dem Bundesfinanzministerium zum Thema „Gelangensbestätigung“  informiert bleiben möchten, können Sie bei TIA einen Infoletter abonnieren.

Kurz nach Veröffentlichung dieses Interviews teilte das BMF am 1. Juni 2012 mit: „Für bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung des § 17a UStDV ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wird es nicht beanstandet, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird.“

Damit ist die Übergangsregelung bestätigt. Man sollte die weitere Diskussion und Entwicklungen zu diesem Thema also aufmerksam beobachten. Lesen Sie hierzu auch den Artikel: Termin für Gelangensbestätigung / Gelangensbescheinigung vorerst verschoben

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