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M&A: Juristische Fallstricke beim Verkauf von IT-Unternehmen

Wenn der Verkauf des eigenen IT-Unternehmens die einstigen Gründer vor unbekannte Herausforderungen stellt, werden oft professionelle Partner eingeschaltet, die eine M&A-Transaktion (Merger & Acquisition) begleiten können. Der Verkauf ist eine strategische Entscheidung mit weitreichenden Folgen. Neben der Suche nach einem geeigneten Partner, der für das zu verkaufende Unternehmen langfristig die beste Perspektive bietet, spielen auch viele rechtliche Aspekte eine gewichtige Rolle:

Juristische Fragestellungen tauchen in fast allen Phasen einer M&A-Transaktion auf und bedürfen einer sorgfältigen Abwägung und Planung. Ralf Heib und RA Dr. Peter Klein, die beiden Geschäftsführer der Düsseldorfer match.IT, geben einige Tipps aus ihrer langjährigen Beratungspraxis:

 

Tipp 1: Den Prozess juristisch sauber aufsetzen

Der Transaktionsprozess muss bereits im Vorfeld sorgfältig vorbereitet und frühzeitig eine juristische Expertise eingeholt werden. Ist ein interessanter Partner gefunden, sollte zunächst eine Geheimhaltungsvereinbarung (häufig auch NDA = Non Disclosure Agreement) getroffen werden. Sie verhindert Gerüchte und stellt sicher, dass Informationen weder nach außen noch nach innen dringen.

Juristische Fallstricke Verkauf IT-UnternehmenIm darauffolgenden Verhandlungsschritt wird häufig ein indikatives Angebot abgegeben: Es wird als Letter of Intent (LoI) bezeichnet, gibt den derzeitigen Stand der Verhandlungen wieder und legt die nächsten Schritte fest. Auch wenn der LoI in der Regel keine legale Bindung erzeugt, sollte diese Phase nicht unterschätzt werden: Aspekte und Eckpunkte der Vereinbarung lassen sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr so leicht wegverhandeln. Insofern sollte das Unternehmen bereits hier juristische Unterstützung einholen, um den Letter of Intent sorgfältig auszuarbeiten.

In der Regel folgt darauf die Risikoprüfung – auch Due Diligence (DD) genannt. In dieser Phase gilt es, etwaige Risiken zu identifizieren und diese in den Verhandlungsprozess miteinfließen zu lassen.

Spätestens bei der Erstellung und Verhandlung des Kaufvertrages erreichen die juristischen Aspekte ihre höchste Relevanz. Hier bedarf es auf jeden Fall auf beiden Seiten einer Vertretung durch erfahrene Anwälte im Bereich von M&A-Transaktionen. Gegen Ende wird dann im Regelfall für die Unterschrift noch ein Notar eingebunden.

Und selbst nach Abschluss des Vertrages sind häufig noch juristische Expertisen gefragt, wenn zum Beispiel der Kaufvertrag über mehrere Schritte abgewickelt wird, Optionen eine Rolle spielen oder ein erfolgsabhängiger Preisanteil vereinbart wurde.

 

Tipp 2: Begriffe eindeutig klären

Die M&A-Welt ist vollgepackt mit schillernden, meist englischen Begriffen. Insbesondere, wenn bei einer Transaktion M&A-erfahrene Konzerne und Berater auf mittelständische Firmen treffen, kann es leicht zu Sprachverwirrungen kommen. Daher gilt: Nachfragen und Definieren ist immer besser, als im Nachgang über Missverständnisse zu lamentieren.

Beispiele gefällig? Häufig wird die Klausel „Cash and debt free“ verwendet, wenn es um die Definition des Kaufpreises geht. Aber was bedeutet das genau? Hier kann es durchaus zu unterschiedlichen Interpretationen kommen. In der Regel bezieht sich der sogenannte „Cash and debt free“-Mechanismus auf den Barmittelbestand und die Finanzverbindlichkeiten zum Stichtag des Verkaufs und fließt in den Kaufpreis ein. Ganz ohne Barmittel wird die Gesellschaft allerdings kaum arbeiten können. Es muss dringend darauf geachtet werden, dass das betriebsnotwendige Kapital in der Gesellschaft erhalten bleibt. Genau dieser Punkt bietet häufig Raum für Missverständnisse.

M&A juristische FallstrickeSelbst – auf den ersten Blick – einfache Begriffe wie beispielsweise „Gewinn“ sollten im Vorfeld genau definiert werden. Handelt es sich um das operative Ergebnis von Steuern und Zinsen, auch EBIT(earnings before interest and taxes) genannt? Oder ist das Ergebnis nach Bereinigung von Zinsen und Steuern gemeint? Hier lohnt es sich ganz klar nachzufragen und Missverständnisse zu klären. Im Streitfall muss sich sonst ein völlig unbefangener Richter damit beschäftigen und herausfinden, was von den Parteien gewollt war!

 

Tipp 3: Gewerbliche Schutzrechte beachten

Bei IT-Unternehmen dominiert das immaterielle Vermögen. Demnach muss man genau hinschauen, inwiefern dieses geschützt werden kann. Nicht nur bei reinen Softwareunternehmen, sondern oft auch bei Beratungsunternehmen werden als Ergänzung zum Consulting Softwareprodukte mit ins Portfolio genommen.

Es stellt sich dann die Frage: wem gehört das Produkt? Sind die Rechte geschützt? Gibt es Marken und Patente? Bei Softwarehäusern ist es wichtig, sich die Lizenz- und Pflegebedingungen genau anzusehen, denn sie beeinflussen den Wert der Software maßgeblich. Berüchtigt und gerne übersehen werden sogenannte „Change of Control“ Klauseln, die es dem Kunden ermöglichen, den Lizenz- und Pflegevertrag bei Eigentümerwechsel der Softwareherstellers zu kündigen.

Ein zunehmend wichtiger Punkt ist die Verwendung von open source als Bestandteil von Softwarelösungen, was letztendlich das Management der Softwarerechte deutlich erschweren kann.

 

Weitere juristische Tipps für den Unternehmensverkauf

Ralf Heib und Peter Klein stellen interessierten Unternehmern und Unternehmen „7 juristische Tipps für den IT-Unternehmensverkauf“  zur Verfügung, die unter anderem die Themen Due Diligence, Kaufvertrag, Risiken und Risikomanagement, Earn-out, Pensionsrückstellungen, Scheinselbstständigkeit und viele weitere potenzielle juristische Fallstricke behandeln.

 

 

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